§ 7 SLV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§7*)
Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

(1) Die Kosten gemäß § 12 Abs. 2 SLG werden in dem Ausmaß übernommen, wie sie bei bestehendem Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger anfallen würden, es sei denn, die Besonderheit des Falles rechtfertigt die Übernahme der gesamten Kosten. Unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen können auch die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden.

(2) Bei der Bemessung von Unterstützungsleistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sind neben den in § 8 Abs. 1, 2 und 4 SLG i.V.m. § 2 angeführten Mitteln und Leistungen Dritter weiters Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Versehrtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz, Entschädigungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Versehrtenrenten nach dem Impfschadengesetz, Rentenleistungen nach dem Conterganhilfeleistungsgesetz, Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz sowie sonstige Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalt nicht zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021

02.07.2021

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