§ 7 SLV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 7
Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

Die Kosten gemäß § 12 Abs. 2 SLG werden in dem Ausmaß übernommen, wie sie bei bestehendem Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger anfallen würden, es sei denn, die Besonderheit des Falles rechtfertigt die Übernahme der gesamten Kosten. Unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen können auch die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden.

09.03.2021

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