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§ 7 NÖ Prostitutionsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2021

§ 7

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zur Unterstützung der Verwaltungsstrafbehörden einzuschreiten durch

  1. a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
  2. b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

13.04.2021

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