§ 7
Zulassung zur Facharbeiterprüfung
(1) Zur Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer die Lehrzeit im Sinne des § 3 LFBAG abgeschlossen und die Berufsschule oder Fachschule oder einen Fachkurs im Sinne des § 6 LFBAG besucht hat. Zur Anmeldung hat der Prüfungswerber jeweils
- 1. das Abschlußzeugnis der Berufs- oder Fachschule,
- 2. das Lehrzeugnis,
- 3. das Lehrlingstagebuch oder
- 4. Bestätigungen über den Besuch von Fachkursen
vorzulegen.
(2) Zur Facharbeiterprüfung ist überdies zuzulassen, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat sowie eine insgesamt mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft sowie den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges nachweisen kann. Zur Anmeldung hat der Prüfungswerber vorzulegen:
- 1. das Abschlußzeugnis der Pflichtschule,
- 2. eine Bestätigung über eine dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet und
- 3. eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch des Vorbereitungslehrganges.
(3) Zur Facharbeiterprüfung sind schließlich Bewerber zuzulassen, denen mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 LFBAG nachgesehen wurden.
(4) Die Zulassung zur Facharbeiterprüfung kann frühestens innerhalb der letzten acht Wochen der festgesetzten Lehrzeit erfolgen. Die Berufsschule oder Fachkurse müssen jedoch erfolgreich absolviert worden sein.
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