§ 7 lfw AP-VO

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2017

§ 7

Zulassung und Anmeldung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung

(1) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer die Lehrzeit im Sinne des § 5 LFBAG abgeschlossen und die Berufsschule oder Fachschule oder einen Fachkurs im Sinne des § 6 LFBAG besucht hat. Zur Anmeldung hat die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber jeweils

  1. 1. das positive Abschlusszeugnis der Berufs- oder Fachschule, oder den Nachweis des erfolgreichen Besuchs der vorgeschriebenen Fachkurse,
  2. 2. das Lehrzeugnis und
  3. 3. das Lehrlingstagebuch

(2) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung ist überdies zuzulassen, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat sowie eine insgesamt mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft sowie den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges nachweisen kann. Zur Anmeldung hat die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber vorzulegen:

  1. 1. das Abschlusszeugnis der Pflichtschule oder der höchsten abgeschlossenen Schul- oder Berufsausbildung,
  2. 2. eine Bestätigung über eine dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet und
  3. 3. eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch des Vorbereitungslehrganges.

(3) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung sind schließlich Bewerberinnen/Bewerber zuzulassen, denen mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung die für die Zulassung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 LFBAG nachgesehen wurden.

(4) Die Zulassung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung kann frühestens innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit erfolgen. Die Berufsschule oder Fachkurse müssen jedoch erfolgreich absolviert worden sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

10.03.2017

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