§ 7
Anforderungen an Stellen, Beurteilung der Eignung
(1) Die Anforderungen und Aufgaben der zu besetzenden Stellen sind so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, dass ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern dürfen keine diskriminierenden Bewertungskriterien herangezogen werden. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für Stellen sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, miteinzubeziehen.
23.01.2017
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