§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz aufgehoben durch LGBl. Nr. 17/2005
§ 7*)
Anforderungen an Stellen, Beurteilung der Eignung
(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für Stellen sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, miteinzubeziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2005
10.12.2015
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