§ 7 KHVG 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1987

V: BGBl. Nr. 427/1989

III. Abschnitt

Tarif Versicherungssummen

§ 7

(1) Dem Tarif sind folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:

  1. 1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz 20 Millionen Schilling,
  2. 2. für alle anderen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen, 10 Millionen Schilling,
  3. 3. für Omnibusse mit mehr als 19 Plätzen und für Omnibusanhänger mit mehr als zehn Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze 5 Millionen Schilling.

(2) Auf Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Lenker gemäß § 106 Abs. 5 KFG 1967 sind bis zu 19 Personen Abs. 1 Z 1 und bei mehr als 19 Personen Z 3 anzuwenden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 beträgt die Versicherungssumme für die Tötung oder Verletzung eines Menschen innerhalb der Pauschalsumme 10 Millionen Schilling.

(4) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter § 16 Abs. 1 GGSt fallen, sind dem Tarif folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:

  1. 1. für die Tötung oder Verletzung eines Menschen 10 Millionen Schilling,
  2. 2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen 24 Millionen Schilling,
  3. 3. für Schäden an Sachen insgesamt 24 Millionen Schilling,
  4. 4. für Vermögenschäden, die nicht Personen- oder Sachschäden sind, 120 000 S.

(5) Die in Abs. 1 angeführten Summen umfassen Personen- und Sachschäden sowie Vermögenschäden im Sinne des Abs. 4 Z 4.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung höhere als die in Abs. 1 bis 5 festgesetzten Summen bestimmen, soweit dies dem Interesse an einem wirksamen Schutz der Versicherten und der geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien entspricht.

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