§ 7 KHVG 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

III. Abschnitt Tarif Versicherungssummen

§ 7.

(1) Dem Tarif sind folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:

  1. 1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz 24 Millionen Schilling,
  2. 2. für alle anderen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht unter Abs. 2 oder 4 fallen, 12 Millionen Schilling,
  3. 3. für Omnibusse mit mehr als 19 Plätzen und für Omnibusanhänger mit mehr als zehn Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze 6 Millionen Schilling.

(2) Auf Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Lenker gemäß § 106 Abs. 5 KFG 1967 sind bis zu 19 Personen Abs. 1 Z 1 und bei mehr als 19 Personen Z 3 anzuwenden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 beträgt die Versicherungssumme für die Tötung oder Verletzung eines Menschen innerhalb der Pauschalsumme 12 Millionen Schilling.

(4) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter § 16 Abs. 1 GGSt fallen, sind dem Tarif folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:

  1. 1. für die Tötung oder Verletzung eines Menschen 12 Millionen Schilling,
  2. 2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen 24 Millionen Schilling,
  3. 3. für Schäden an Sachen insgesamt 24 Millionen Schilling.

(5) Die in Abs. 1 angeführten Summen umfassen Personen- und Sachschäden. Sie dürfen bis zum Betrag von 120 000 S auch Vermögenschäden umfassen, die nicht Personen- oder Sachschäden sind, sofern deren Deckung vereinbart ist.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung höhere als die in Abs. 1 bis 5 festgesetzten Summen bestimmen, soweit dies dem Interesse an einem wirksamen Schutz der Versicherten und der geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien entspricht. Eine solche Verordnung darf nur zum 1. September eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt werden.

Schlagworte

Sitzplatz, Personenschaden

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12153398

alte Dokumentnummer

N9199224651J

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