§ 7 Grundausbildungsverordnung – BMBF

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2015

Für den Verwaltungsbereich Frauen mit Ablauf des 18.11.2016 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 338/2016.

Jobrotation

§ 7.

Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A, v1 und A 2, B, v2 sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten und der Bedürfnisse ihrer Verwendung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, mindestens einmal und höchstens dreimal einer anderen Organisationseinheit oder einer anderen Dienststelle im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung und Frauen zur Ausbildung zuzuteilen. Die Zuteilung hat jeweils für die Dauer von zwei bis sechs Wochen zu erfolgen. Die Ausbildung auf Rotationsarbeitsplätzen ist innerhalb der Ausbildungsphase abzuschließen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20009113

Dokumentnummer

NOR40169531

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