§ 7 Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Ausbildungsplan

§ 7

Von der SIAK ist ein Ausbildungsplan für die Durchführung der jeweiligen Module festzulegen. Der Ausbildungsplan hat jedenfalls zu umfassen:

  1. 1. welche Ausbildungsmodule zu absolvieren sind,
  2. 2. die Dauer der zu absolvierenden Module,
  3. 3. die Festlegung der praktischen Verwendung,
  4. 4. die allfällige Festlegung einer Jobrotation,
  5. 5. die allfällige Festlegung von Projektarbeiten,
  6. 6. die Aufnahme von allfälligen Anrechnungszeiten.

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