§ 7 Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2010

Ausbildungsplan

§ 7

Von der SIAK ist ein Ausbildungsplan für die Durchführung der jeweiligen Module festzulegen. Der Ausbildungsplan hat jedenfalls zu umfassen:

  1. 1. welche Ausbildungsmodule zu absolvieren sind,
  2. 2. die Dauer der zu absolvierenden Module,
  3. 3. die nähere Ausgestaltung der praktischen Verwendung in Form einer Jobrotation, sofern eine solche erfolgt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 344/2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

20003533

Dokumentnummer

NOR40122496

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