Ausbildungsplan
§ 7
Von der SIAK ist ein Ausbildungsplan für die Durchführung der jeweiligen Module festzulegen. Der Ausbildungsplan hat jedenfalls zu umfassen:
- 1. welche Ausbildungsmodule zu absolvieren sind,
- 2. die Dauer der zu absolvierenden Module,
- 3. die nähere Ausgestaltung der praktischen Verwendung in Form einer Jobrotation, sofern eine solche erfolgt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 344/2010
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Gesetzesnummer
20003533
Dokumentnummer
NOR40122496
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
