§ 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in einer Unteroffiziersfunktion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 7.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann hinsichtlich der im § 4 Z 4, 5 und 7 angeführten Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges für Dienstführende Unteroffiziere auf die Grundausbildung anrechnen.

Schlagworte

Ersatz,Prüfungsgegenstände,Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008560

Dokumentnummer

NOR12099391

alte Dokumentnummer

N61980115330

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