Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 7.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann hinsichtlich der im § 4 Z 4, 5 und 7 angeführten Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges für Dienstführende Unteroffiziere auf die Grundausbildung anrechnen.
Schlagworte
Ersatz,Prüfungsgegenstände,Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008560
Dokumentnummer
NOR12099391
alte Dokumentnummer
N61980115330
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