§ 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in einer Unteroffiziersfunktion

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1984

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 7.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann hinsichtlich der im § 4 Z 4, 5 und 7 angeführten Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges für Dienstführende Unteroffiziere sowie hinsichtlich der im § 5 Abs. 1 Z 1 und in der Anlage 1 Z 1, 2, 5 bis 11 und 15 angeführten Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden, aus der Anlage 2 ersichtlichen Prüfungen auf die Grundausbildung anrechnen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Prüfungsgegenstände, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008560

Dokumentnummer

NOR12101086

alte Dokumentnummer

N61984175920

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