§ 7 GRGV.

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.1980

§ 7*)
Eisenbahn

(1)Bei Benützung der Eisenbahn gebühren als Reisekostenvergütung:

  1. a) für Reisebewegungen innerhalb von Vorarlberg der Fahrpreis der zweiten Wagenklasse und bei einer Strecke von mehr als 50 Bahnkilometern die Kosten für die Benützung von Schnellzügen;
  2. b) für Reisebewegungen über das Land Vorarlberg hinaus die Kosten für die Benützung von Schnellzügen, ferner den Landesbeamten ab der Dienstklasse IV sowie den Landesangestellten der Verw. Gr. c/ab Geh. St. 15, Verw. Gr. b/ab Geh. St. 10 und der Verw. Gr. a/ab Geh. St. 6 der Fahrpreis der ersten Wagenklasse;
  3. c) für Reisebewegungen von mehr als 500 Bahnkilometern bei Benützung eines Schlafwagens die tatsächlichen Kosten, und zwar
  1. 1. für die Klasse "Single" den Landesbediensteten in der Gebührenstufe 3,
  2. 2. für die Klasse "Double" oder "Special" den Landesbediensteten der Gebührenstufe 2, den Abteilungsvorständen des Amtes der Landesregierung, den Dienststellenleitern sowie beinamputierten Landesbediensteten,
  3. 3. für die Klasse "Tourist" den übrigen Landesbediensteten.

(2) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 kann die Dienstbehörde bewilligen, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/1980

14.09.2017

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