§ 7 GRGV.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1991

§ 7*)
Eisenbahn

(1)Bei Benützung der Eisenbahn gebühren als Reisekostenvergütung:

  1. a) für Reisebewegungen innerhalb von Vorarlberg der Fahrpreis der zweiten Wagenklasse und bei einer Strecke von mehr als 50 Bahnkilometern die Kosten für die Benützung von Schnellzügen;
  2. b) für Reisebewegungen über das Land Vorarlberg hinaus die Kosten für die Benützung von Schnellzügen, ferner den Landesbeamten ab der Dienstklasse IV sowie den Landesangestellten der Verw. Gr. c/ab Geh. St. 15, Verw. Gr. b/ab Geh. St. 10 und der Verw. Gr. a/ab Geh. St. 6 der Fahrpreis der ersten Wagenklasse;
  3. c) für Reisebewegungen von mehr als 500 Bahnkilometern bei Benützung eines Schlafwagens die tatsächlichen Kosten, und zwar
  1. 1. für die Klasse ‚Single‘ den Abteilungsvorständen größerer Abteilungen sowie beinamputierten Gemeindebediensteten,
  2. 2. für die Klassen ‚Double‘, ‚Spezial‘ oder ‚Tourist‘ den übrigen Gemeindebediensteten.

(2) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 kann die Dienstbehörde bewilligen, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/1980, 15/1991

14.09.2017

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