§ 7*)
Eisenbahn
(1)Bei Benützung der Eisenbahn gebühren als Reisekostenvergütung:
- a) für Reisebewegungen innerhalb von Vorarlberg der Fahrpreis der zweiten Wagenklasse und bei einer Strecke von mehr als 50 Bahnkilometern die Kosten für die Benützung von Schnellzügen;
- b) für Reisebewegungen über das Land Vorarlberg hinaus die Kosten für die Benützung von Schnellzügen, ferner den Landesbeamten ab der Dienstklasse IV sowie den Landesangestellten der Verw. Gr. c/ab Geh. St. 15, Verw. Gr. b/ab Geh. St. 10 und der Verw. Gr. a/ab Geh. St. 6 der Fahrpreis der ersten Wagenklasse;
- c) für Reisebewegungen von mehr als 500 Bahnkilometern bei Benützung eines Schlafwagens die tatsächlichen Kosten, und zwar
- 1. für die Klasse ‚Single‘ den Abteilungsvorständen größerer Abteilungen sowie beinamputierten Gemeindebediensteten,
- 2. für die Klassen ‚Double‘, ‚Spezial‘ oder ‚Tourist‘ den übrigen Gemeindebediensteten.
(2) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 kann die Dienstbehörde bewilligen, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/1980, 15/1991
14.09.2017
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