§ 79 LTWO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1998

Niederschrift

§ 79

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlbezirk) und den Wahltag;
  2. b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;
  3. c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
  4. d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
  5. e) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen Stimmzettel;
  6. f) die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler anderer Wahlbezirke;
  7. g) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 65);
  8. h) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);
  9. i) die Feststellungen der Wahlbehörde nach den §§ 77 Abs. 4 und 6 und 78, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
  10. j) gegebenenfalls die Übernahme der Wahlakten von einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs. 1 und das Ergebnis der Prüfung der Wahlakten anhand der übernommenen Niederschrift dieser Wahlbehörde.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

  1. a) das Wählerverzeichnis;
  2. b) das Abstimmungsverzeichnis;
  3. c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
  4. d) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
  5. e) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
  6. f) die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Parteilisten, den Stimmzetteln ohne und mit Eintragungen von Bewerbern gemäß § 72 geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
  7. g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
  8. h) die von den Wahlkartenwählern anderer Wahlbezirke abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Paket (§ 77 Abs. 4).

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(7) Die Niederschrift einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs. 1 hat alle Feststellungen gemäß Abs. 2 lit. a bis h und gemäß § 77 Abs. 4 sowie angeschlossen das unter fortlaufender Zahl geführte Verzeichnis der Wähler (§ 64 Abs. 1), die vor der Wahlbehörde ihre Stimme abgegeben haben, und weiters die Unterlagen gemäß Abs. 3 lit. b bis d zu enthalten.

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