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§ 78 LTWO 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Ermittlung der Vorzugsstimmen

§ 78

Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen (§ 72) ist, getrennt nach Landesparteiliste und Bezirksparteiliste, von der Wahlbehörde zu ermitteln und in einer Niederschrift (§ 79) zu beurkunden.

29.11.2022

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