Pflegezulage
§ 78a
(1) Den Beamten des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG, des Sanitätshilfsdienstes und des Dienstes der Pflegehilfe gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine nicht ruhegenussfähige Pflegezulage, die durch Verordnung der Landesregierung in einem Prozentsatz des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festzusetzen ist.
(2) Keinen Anspruch auf eine Pflegezulage haben Bezieher einer solchen Erschwerniszulage (§ 106), mit der die besondere Erschwernis für Intensiv-, Anästhesie- und Operationspersonal abgegolten wird.
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