§ 78a L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Pflegezulage

§ 78a

Den Beamten des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG, des Sanitätshilfsdienstes und des Dienstes der Pflegehilfe gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine nicht ruhegenussfähige Pflegezulage, die durch Verordnung der Landesregierung in einem Prozentsatz des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festzusetzen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)