§ 78 TEG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 78

Verwendung personenbezogener Daten

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Amt der Landesregierung dürfen zum Zweck der Durchführung von Anlagenverfahren nach dem 2. Teil (§§ 5 bis 34) folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten:

  1. a) von den Parteien und Beteiligten, von den Eigentümern von Grundstücken und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, von den daran dinglich Berechtigten, mit Ausnahme von Pfandgläubigern, und von jenen Personen, denen daran öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. b Z 1 zustehen:
  1. b) von nichtamtlichen Sachverständigen, Projektanten, Betriebsleitern, akkreditierten Stellen und sonstigen befugten Stellen oder Personen sowie von sonstigen für den Betrieb verantwortlichen Personen:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.

(2) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms nach § 43 Abs. 2 lit. d folgende Daten des Gleichbehandlungsbeauftragten nach § 43 Abs. 2 lit. e verarbeiten:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den §§ 46, 48 und 51 bis 58 folgende Daten von Parteien, Geschäftsführern und technischen Betriebsleitern verarbeiten:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Verwandtschaftsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über die wirtschaftliche Lage sowie anlagenbezogene Daten.

(4) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Durchführung und Abwicklung von Förderprogrammen von Verteilerunternehmen Daten nach Abs. 2 sowie Daten nach § 50 Abs. 1 lit. x verarbeiten.

(5) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Überwachung der Versorgungssicherheit von Betreibern von Erzeugungsanlagen Daten nach Abs. 2 sowie Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen nach § 59 Abs. 5 verarbeiten.

(6) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Überwachung der Ausstellung der Herkunftsnachweise nach § 63 Abs. 3 und zur Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 64 Abs. 2 von Netzbetreibern Daten nach Abs. 2 sowie Daten nach § 63 Abs. 2 verarbeiten.

(7) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 66 Abs. 8 von Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten Daten nach Abs. 2 sowie Daten betreffend die Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften verarbeiten.

(8) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 72 vom Bilanzgruppenkoordinator sowie im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, von der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) Daten nach Abs. 1 lit. b sowie Daten nach § 72 Abs. 2 verarbeiten.

(9) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Administration des Elektrizitätsbeirates nach § 76 von seinen Mitgliedern Daten nach Abs. 2 verarbeiten.

(10) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Erfüllung seiner unionsrechtlichen Berichtspflichten und zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben von den Inhabern von Stromerzeugungsanlagen Daten nach Abs. 2 und die nach § 77 Abs. 5 zu übermittelnden Daten verarbeiten.

(11) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Wahrnehmung der nach § 79 Abs. 1 normierten Überwachungsaufgaben und zu statistischen Zwecken von den Netzbetreibern die im § 79 Abs. 2 lit. a, von Verteilnetzbetreibern die im § 79 Abs. 2 lit. b und von Versorgern die im § 79 Abs. 2 lit. c angeführten Daten verarbeiten.

(12) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Erfüllung seiner Berichtspflicht von Verteilerunternehmen Daten nach Abs. 2 sowie Daten nach § 80 Abs. 2 lit. b Z 1 verarbeiten.

(13) Das Amt der Landesregierung darf Daten nach den Abs. 1 bis 3 den Bezirksverwaltungsbehörden zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die Daten zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren verarbeiten.

(14) Die Regulierungsbehörde darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den §§ 68 und 70 vom Bilanzgruppenverantwortlichen sowie im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, von der zur Vertretung nach außen befugten Person (Geschäftsführer) Daten nach Abs. 1 lit. b, Daten über die wirtschaftliche Lage, Daten über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 und Daten betreffend das Vorliegen von Bestrafungen bzw. Verstößen nach § 70 lit. c verarbeiten.

(15) Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Amt der Landesregierung sind ermächtigt, verarbeitete Daten an

  1. a) die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens,
  2. b) nichtamtliche Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
  3. c) die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates,
  4. d) ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),
  5. e) den für die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständigen Bundesminister,
  6. f) den jeweils anderen Auftraggeber und
  7. g) die Regulierungsbehörde

zu übermitteln, soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt werden.

(16) Die Bezirksverwaltungsbehörden, das Amt der Landesregierung und die Regulierungsbehörde haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(17) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten:

  1. a) bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
  2. b) bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a.

13.03.2013

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