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§ 57 TEG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2011

§ 57

Entziehung der Konzession

(1) Die Konzession ist zu entziehen, wenn

  1. a) der Betrieb des Verteilernetzes nicht innerhalb der nach § 47 Abs. 5 festgesetzten oder verlängerten Frist aufgenommen wird,
  2. b) der Konzessionsinhaber seinen Pflichten nicht nachkommt und ihm der Betrieb nach § 58 Abs. 2 zweiter Satz gänzlich untersagt wurde,
  3. c) der Betrieb ohne ausreichenden Grund unterbrochen wird oder
  4. d) die gänzliche Einweisung nach § 58 Abs. 2 erster Satz angeordnet wird.

(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist und kein Fall des § 44 Abs. 6 bzw. § 45 Abs. 4 vorliegt.

(3) Der Entziehung nach Abs. 2 hat eine nachweisliche Androhung der Entziehung vorauszugehen.

27.12.2011

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