§ 78 GG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1965

§ 78
Rechnungsabschluss

(1) Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss zu erstellen und spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Gemeindevertretung vorzulegen. Der Rechnungsabschluss ist jedem Gemeindevertreter rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vor der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung, zuzustellen.

(2) Der Rechnungsabschluss hat den Kassenabschluss, die Haushaltsrechnung und die Vermögensaufstellung zu umfassen. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Haushaltsrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltes in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten. Sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss oder Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt. Ferner sind der Stand des Vermögens und der Schulden bei Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen.

(3) Der Rechnungsabschluss ist vom Bürgermeister unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

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