§ 78 GG

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2012

§ 78*)
Rechnungsabschluss

(1) Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist jedem Gemeindevertreter rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vor der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung, zuzustellen. Die Gemeindevertretung hat den Rechnungsabschluss innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen.

(2) Der Rechnungsabschluss hat den Kassenabschluss, die Haushaltsrechnung und die Vermögensaufstellung zu umfassen. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Haushaltsrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltes in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten. Sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss oder Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt. Ferner sind der Stand des Vermögens und der Schulden bei Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen. Alle Haftungen aus dem Verantwortungsbereich der Gemeinde sind übersichtlich aufzulisten, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsstand, die zur Beurteilung der Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen sind.

(3) Der Rechnungsabschluss ist vom Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber einen Monat nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

09.12.2015

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