§ 76a
Die den Zeugen und Beteiligten zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
§ 76a
Die den Zeugen und Beteiligten zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.