§ 76a AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 76a

Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen der unabhängige Verwaltungssenat in der Angelegenheit gehandelt hat. Dies gilt auch für die den Beteiligten zustehenden Gebühren.