§ 76*)
Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag
(1) Ergeben sich im Laufe des Haushaltsjahres unaufschiebbare Ausgaben, die in dem betreffenden Voranschlagsansatz keine Bedeckung finden (überplanmäßige Ausgaben), so kann der Gemeindevorstand beschließen, dass der Voranschlagsansatz bis zu 20 v.H. des Ansatzes, höchstens aber bis zu 1 v.H. der Finanzkraft, überschritten werden darf. Diese Ausgabenüberschreitung ist nur zulässig, wenn Bedeckung durch Einsparung bei anderen Voranschlagsstellen oder durch nicht für andere Zwecke gebundene Mehreinnahmen gegeben ist. Die Aufnahme von Fremdmitteln gehört nicht zu den Mehreinnahmen.
(2) Die Gemeindevertretung kann den Gemeindevorstand ermächtigen, die Voranschlagsansätze unter den Voraussetzungen des Abs. 1 um bestimmte Beträge oder um Hundertsätze zu überschreiten, höchstens aber bis zu 1 v.H. der Finanzkraft.
(3) Ergibt sich im Laufe des Haushaltsjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, für den im Voranschlag kein Ansatz vorgesehen ist (außerplanmäßige Ausgaben), so ist ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn die Ausgaben im Einzelfall 0,5 v.H. der Finanzkraft übersteigen oder eine Bedeckung im Sinne des Abs. 1 nicht gegeben ist. Für überplanmäßige Ausgaben ist ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn eine Bedeckung im Sinne des Abs. 1 nicht gegeben ist.
(4) Für den Nachtragsvoranschlag sind die Bestimmungen der §§ 73 und 74 sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998
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