§ 76 GG

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2012

§ 76*)
Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag

(1) Ergeben sich im Laufe des Haushaltsjahres unaufschiebbare Ausgaben, die in dem betreffenden Voranschlagsansatz keine Bedeckung finden (überplanmäßige Ausgaben), so kann der Gemeindevorstand beschließen, dass der Voranschlagsansatz bis zu 20 % des Ansatzes, höchstens aber bis zu 1 % der Finanzkraft, überschritten werden darf. Diese Ausgabenüberschreitung ist nur zulässig, wenn Bedeckung durch Einsparung bei anderen Voranschlagsstellen oder durch nicht für andere Zwecke gebundene Mehreinnahmen gegeben ist. Die Aufnahme von Fremdmitteln gehört nicht zu den Mehreinnahmen.

(2) Die Gemeindevertretung kann den Gemeindevorstand ermächtigen, die Voranschlagsansätze unter den Voraussetzungen des Abs. 1 um bestimmte Beträge oder um Hundertsätze zu überschreiten, höchstens aber bis zu 1 % der Finanzkraft.

(3) Der Gemeindevorstand kann den Bürgermeister ermächtigen, die Voranschlagsansätze unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder einer Ermächtigung nach Abs. 2 bis zu 0,1 % der Finanzkraft zu überschreiten. Beträgt 0,1 % der Finanzkraft weniger als 2.000 Euro, ist der Betrag von 2.000 Euro, beträgt sie mehr als 8.000 Euro, ist der Betrag von 8.000 Euro maßgeblich. Überschreitungen nach diesem Absatz sind auf Überschreitungen nach den Abs. 1 und 2 anzurechnen.

(4) Die Überschreitung von Voranschlagsansätzen bedarf keines Beschlusses nach den Abs. 1 bis 3, solange die Summe der Voranschlagsansätze innerhalb allfälliger Deckungsklassen nicht überschritten wird.

(5) Ergibt sich im Laufe des Haushaltsjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, für den im Voranschlag kein Ansatz vorgesehen ist (außerplanmäßige Ausgaben), so ist ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn die Ausgaben im Einzelfall 0,5 % der Finanzkraft, mindestens aber den Betrag von 4.000 Euro übersteigen oder eine Bedeckung im Sinne des Abs. 1 nicht gegeben ist. Für überplanmäßige Ausgaben ist ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn eine Bedeckung im Sinne des Abs. 1 nicht gegeben ist.

(6) Für den Nachtragsvoranschlag sind die Bestimmungen der §§ 73 und 74 sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 4/2012

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

09.12.2015

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