§ 750 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 750.

Wenn jemand mit dem Erblasser von mehr als einer Seite verwandt ist; so genießt er von jeder Seite dasjenige Erbrecht, welches ihm, als einem Verwandten von dieser Seite ins besondere betrachtet, gebührt (§. 736).