§ 750 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2015

(Anm.: Aneignung durch den Bund

tritt mit 1.1.2017 in Kraft)

§ 750.

(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.2017 in Kraft)

(2) Soweit eine Verlassenschaft, die sich im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen in Österreich befindet, weder auf einen durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer noch auf eine natürliche Person als gesetzlicher Erbe übergeht, hat der Bund das Recht, sie sich anzueignen, auch wenn sich die Erbfolge nicht nach österreichischem Recht richtet.