§ 74 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

XIII. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 74.

(1) Die Bezeichnung „Universität der Künste“ sowie andere dem Hochschulwesen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümliche Titel und Bezeichnungen einschließlich des Begriffes „Hochschule“ sowie die akademischen Grade sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 geschützt.

(2) Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu S 200 000 bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Universitäten der Künste (§ 1 Abs. 3) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127605

alte Dokumentnummer

N7199812788U

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