XIII. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 74.
(1) Die Bezeichnung „Universität der Künste“ sowie andere dem Hochschulwesen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümliche Titel und Bezeichnungen einschließlich des Begriffes „Hochschule“ sowie die akademischen Grade sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 geschützt.
(2) Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Universitäten der Künste (§ 1 Abs. 3) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR40016553
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