§ 74 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge

§ 74

(1) Berufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.

(2) Die Beteiligung am Unternehmen eines Bilanzbuchhalters, der Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist, in Form eines partiarischen Darlehens und einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, auch als Innengesellschaft oder Unterbeteiligung, ist nicht gestattet.