§ 74 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge

§ 74

Berufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.