Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge
§ 74
Berufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.
Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge
§ 74
Berufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.