§ 74 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Pensionsregelung

§ 74

(1) § 74.Eine Pension für die Ausübung einer gewählten Funktion in der Arbeiterkammer kann vom Vorstand nur dem Präsidenten zuerkannt werden. Der entsprechende Vorstandsbeschluß ist nur gültig, wenn er der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Richtlinie der Bundesarbeitskammer entspricht. Er hat bei Mehrfachpensionen die Vorschriften des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Der Vorstandsbeschluß ist der Vollversammlung und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Richtlinie der Bundesarbeitskammer ist von der Hauptversammlung zu beschließen. Sie darf ein Höchstausmaß der Pension von 80% der letzten Funktionsgebühr nicht überschreiten. Eine Pension vor Erreichung des 60. Lebensjahres (bei Frauen des jeweiligen Anfallsalters) darf nur vorgesehen werden, wenn Berufsunfähigkeit im Sinne des ASVG vorliegt. Leistungen für Hinterbliebene des Präsidenten, die in der Richtlinie vorgesehen werden können, sind davon nicht berührt.

(3) Ansprüche des Präsidenten auf Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder auf Leistungen aus einer gesetzlichen Altersversorgung öffentlich Bediensteter - soweit diese die jeweils höchstmögliche Pension nach ASVG nicht übersteigen - sind auf Pensionsansprüche nach dieser Bestimmung anzurechnen. Pensionsbeiträge von der Funktionsgebühr des Präsidenten sind mindestens in jenem Ausmaß zu leisten, wie dies für die Beschäftigten der Arbeiterkammer auf Grund der jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Zuschußpension vorgesehen ist.