§ 74 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Pensionsregelung

§ 74

(1) § 74.Direkte Leistungszusagen auf eine Pension für die Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer sind nur gültig, wenn sie vor dem 1. August 1997 unter Anwendung der im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Vorschriften zustande gekommen sind.

(2) Gesetzliche Kürzungs- oder Anrechnungsbestimmungen bei Zusammentreffen mehrerer Ruhebezüge (Bezüge) sind auf Pensionsansprüche nach Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß insgesamt die jeweils gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten werden darf.

(3) Die Bundesarbeitskammer kann in einer Richtlinie eine Pensionsregelung für den Präsidenten einer Arbeiterkammer vorsehen, der neben dieser Funktion keine weiteren Berufe oder Funktionen, für die ein Anspruch auf Abgeltung besteht, ausübt und der keine direkte Leistungszusage nach Abs. 1 hat. Für diese Pensionsregelung gelten die entsprechenden bezügerechtlichen Regelungen des Bundes sinngemäß. Die Beschlußfassung erfolgt im Einzelfall durch den Vorstand der Arbeiterkammer.