§ 73 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

§ 73

Übergangsbestimmungen

(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

(2) Rechtskräftige Bewilligungen und rechtmäßige Anzeigen nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz 2001 werden durch das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht berührt. Bestehende Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, so zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinne des § 5 zumindest nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 15 bis 20 dieses Gesetzes.

(3) Eine bestehende Stromerzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie hat dem Stand der Technik bzw. den Anforderungen nach § 30 Abs. 1 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Der Inhaber der Errichtungsbewilligung hat der Behörde rechtzeitig jene Maßnahmen mitzuteilen, die er hiezu getroffen hat oder unverzüglich treffen wird. § 30 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden. Als bestehend gilt eine Stromerzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie, wenn die Errichtungsbewilligung vor dem Ablauf des 31. Oktober 1999 in Rechtskraft erwachsen ist oder ein Verfahren um die Erteilung der Errichtungsbewilligung am 31. Oktober 1999 anhängig war und die Anlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde.

(4) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des § 31 Abs. 2, auf die erst ab dem 1. Jänner 2006 der 2. Unterabschnitt des 5. Abschnittes anzuwenden ist, hat die Meldung nach § 31 Abs. 6 spätestens binnen drei Monaten zu erstatten, das Sicherheitskonzept nach § 31 Abs. 8 spätestens innerhalb von drei Monaten auszuarbeiten und den Sicherheitsbericht nach § 31 Abs. 9 samt internem Notfallplan spätestens innerhalb eines Jahres zu erstellen.

(5) Die TIWAG-Netz AG hat der Landesregierung spätestens bis zum 31. Dezember 2006 ein Gleichbehandlungsprogramm nach § 38 Abs. 2 lit. d vorzulegen.

(6) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, das Erlöschen und die Entziehung der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit eines Verteilernetzbetreibers, so hat dies die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen.

(7) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen im Sinn des § 4 Z 8b oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinn des § 4 Z 8b gehören, die am 1. Juli 2004 Träger einer nach § 42 erteilten Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes waren, haben, wenn an ihr Netz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, spätestens bis zum 1. Jänner 2006 der Landesregierung unter gleichzeitigem Verzicht auf ihre Konzession ein Unternehmen zu benennen, auf das der Betrieb des Verteilernetzes übertragen wird. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession im selben Umfang. Für die Erteilung der Konzession an den neuen Betreiber des Verteilernetzes entfallen die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2. Mit dem Wirksamwerden der Konzession tritt der neue Betreiber des Verteilernetzes in die den Netzzugang betreffenden Verträge mit den Netzbenutzern ein.

(8) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Unternehmens nach Abs. 7 nicht nach, so hat die Landesregierung gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren nach § 52 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden.

(9) Unbeschadet des Abs. 7 haben die hiervon betroffenen Verteilernetzbetreiber bereits ab dem 1. Jänner 2006 die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 zu treffen.

(10) Der Regelzoneführer hat der Landesregierung eine Kapitalgesellschaft zu benennen, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ab dem 1. Jänner 2006 vorläufig ausüben soll.

(11) Die Bescheide nach § 55a Abs. 1 sind erst nach der Festlegung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte durch die Europäische Kommission nach Art. 4 der KWK-Richtlinie zu erlassen.

(12) § 54 Abs. 4 und 5 ist bereits für den Zeitraum vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden.

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