§ 73
Landeswahlvorschläge
(1) Den Wählergruppen, die gemäß § 72 Anspruch auf die Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren haben, steht es frei, spätestens am achten Tag vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde durch eine in einem ihrer Kreiswahlvorschläge als zustellungsbevollmächtigter Vertreter bezeichnete Person einen besonderen Wahlvorschlag (Landeswahlvorschlag) einzubringen. In diesen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die sich auf einem Kreiswahlvorschlag dieser Wählergruppe für die Wahl zur Landeskammer beworben haben.
(2) Auf die Prüfung und Ergänzung dieser Wahlvorschläge finden die Bestimmungen über die Behandlung der Kreis- und Bezirkswahlvorschläge sinngemäß Anwendung (§§ 30 bis 32).
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