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§ 72 LWK-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2020

§ 72

Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten

Wählergruppen steht ein Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren nur zu, wenn von ihnen zumindest ein Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, sie einen Landeswahlvorschlag eingebracht und im ersten Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet mindestens 4 % der abgegebenen Stimmen erreicht haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

04.08.2020

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