§ 72
Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten
Wählergruppen, die sich an der Wahlbewerbung in einem Wahlkreis beteiligen, haben Anspruch auf Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren, wenn ihnen solche weitere Mandate auf Grund des Wahlergebnisses (§§ 74 und 75) zustehen. Wählergruppen, denen im ersten Ermittlungsverfahren in keinem Wahlkreis ein Mandat zugefallen ist, haben im zweiten Ermittlungsverfahren keinen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten.
06.02.2014
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