§ 73 AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG, BGBl. Nr. 50/1991.

4. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73.

(1) Die Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

(2) Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde beginnt die in Abs. 1 bezeichnete Frist mit dem Tag des Einlangens des Antrages zu laufen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht.