§ 72
Strafbestimmungen
- a) eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Anlage ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich ändert;
- b) eine Anlage entgegen einer Anordnung im Errichtungsbewilligungsbescheid ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt;
- c) in Bescheiden enthaltene Vorschreibungen oder in den Fällen unmittelbarer Gefahr sonstige behördliche Anordnungen nicht durchführt oder Auflagen nicht einhält;
- d) den in Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes enthaltenen Anordnungen nicht nachkommt;
- e) den Verpflichtungen nach den §§ 17 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 3 oder 18 Abs. 1 nicht nachkommt;
- f) einen Betriebsleiter oder einen technischen Betriebsleiter trotz Untersagung beschäftigt oder eine Anlage entgegen den §§ 15 Abs. 6 und 43 Abs. 6 länger als zwei Monate nach dem Ausscheiden des (technischen) Betriebsleiters oder dem Widerruf der Bestellung betreibt;
- g) als Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie seinen Verpflichtungen nach § 30 Abs. 3 erster Satz oder Abs. 5 nicht nachkommt;
- h) als Inhaber einer Anlage im Sinne des § 31 Abs. 2 oder als für den Betrieb Verantwortlicher einer Verpflichtung nach § 31 Abs. 5 bis 9 oder 11 bis 15 nicht nachkommt;
- i) als Regelzoneführer seinen Verpflichtungen nach den §§ 38 Abs. 4, 39a und 39b oder als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach den §§ 33, 34 Abs. 4, 5 und 8, 35, 36 und 39 Abs. 1 nicht nachkommt oder die Allgemeinen Bedingungen bzw. deren Änderung nicht von der Energie-Control Kommission genehmigen lässt oder einem Verlangen der Energie-Control Kommission nach Änderung der Allgemeinen Bedingungen nicht nachkommt;
- j) als Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nach den §§ 33, 34 Abs. 4, 5 und 8, 35, 36, 40 Abs. 6, 43 Abs. 1 oder 45 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt oder die Allgemeinen Bedingungen bzw. deren Änderung nicht von der Energie-Control Kommission genehmigen lässt oder einem Verlangen der Energie-Control Kommission nach Änderung der Allgemeinen Bedingungen nicht nachkommt;
- k) ein Verteilernetz ohne Konzession nach § 40 Abs. 1 oder ohne Bestehen eines Forbetriebsrechtes nach § 49 betreibt;
- l) eine Konzession ohne Bewilligung nach § 48 Abs. 1 verpachtet;
- m) den aus der Einweisung nach § 53 sich ergebenden Pflichten nicht nachkommt;
- n) als Erzeuger seinen Pflichten nach § 54 Abs. 1 und 4 bis 7 nicht nachkommt;
- o) als Netzbenutzer den Verpflichtungen nach § 57 Abs. 2 nicht nachkommt;
- p) als Stromhändler oder Lieferant seinen Verpflichtungen nach § 58 Abs. 1, 3 und 4 nicht nachkommt oder trotz Untersagung nach § 58 Abs. 7 die Tätigkeit eines Stromhändlers oder Lieferanten ausübt;
- q) ohne Bewilligung nach § 59 Abs. 2 oder trotz Widerrufs der Bewilligung nach § 61 die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausübt;
- r) als Bilanzgruppenverantwortlicher seine Aufgaben nach § 60 Abs. 1 nicht erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach § 60 Abs. 2 oder 3 oder § 62 nicht nachkommt;
- s) als Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher den Pflichten zur Veröffentlichung nach § 65 nicht nachkommt;
- t) den sich aus § 67 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder
- u) den Berichtspflichten nach § 69 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,
- begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,– Euro zu bestrafen.
- a) eine nach § 7 Abs. 1 anzeigepflichtige Anlage ohne vorherige Anzeige errichtet oder wesentlich ändert;
- b) mit der Ausführung eines nach § 7 Abs. 1 anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von drei Monaten ab der Einbringung der Anzeige beginnt, ohne dass die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung des Vorhabens zur Kenntnis genommen oder der Ausführung mit Bescheid zugestimmt hat;
- c) sonstigen Anzeigepflichten nach diesem Gesetz nicht nachkommt;
- d) ohne Vorliegen einer Bewilligung nach § 14 oder ohne hiezu verpflichtet zu sein einen Probebetrieb durchführt;
- e) als ehemaliger Inhaber einer Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung den Verpflichtungen nach § 21 Abs. 2 erster und dritter Satz nicht nachkommt;
- f) den Verpflichtungen nach den §§ 24 Abs. 6 oder 26 Abs. 6 oder 7 nicht nachkommt;
- g) als Grundeigentümer seiner Pflicht zur Duldung nach den §§ 21 Abs. 3 oder 26 Abs. 8 nicht nachkommt,
- begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen.
- a) ein Übertragungsnetz betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 2 zu erfüllen, oder ein Verteilernetz betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 zu erfüllen, oder
- b) den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. Nr. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 1 ff) zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,– Euro zu bestrafen.
(4) Wer den Verpflichtungen nach § 54 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000,– und höchstens 50.000,– Euro zu bestrafen.
(5) Wurde eine bewilligungspflichtige Anlage ohne Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert oder wurde eine Anlage entgegen einer Anordnung im Errichtungsbewilligungsbescheid ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung oder ohne Anzeige der Fertigstellung in Betrieb genommen, so beginnt die Verjährung erst nach der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.
(6) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
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