§ 72*)
Karenzurlaubsgeld
(1) Den Landesbeamten gebühren während eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 43 bis 47 des Landesbedienstetengesetzes 2000 an Stelle der Dienstbezüge bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn ihr neugeborenes Kind mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, ein monatliches Karenzurlaubsgeld. Der Anspruch besteht über diesen Zeitraum hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
- a) mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder
- b) aufgrund Krankheit oder ähnlicher Gründe außer Stande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
(2) Den Landesbeamten gebührt ferner Karenzurlaubsgeld, wenn ihr Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufrecht war und sie gemäß § 99 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten sind.
(3) Das Karenzurlaubsgeld beträgt für verheiratete oder in Lebensgemeinschaft lebende Landesbeamte 404 Euro. Alleinstehende Landesbeamte erhalten einen Zuschuss von weiteren 182 Euro zum Karenzurlaubsgeld. Das Karenzurlaubsgeld ist jährlich nach Maßgabe des § 56 Abs. 4 und 5 anzupassen.
(4) Einem verheirateten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Landesbeamten ist das Karenzurlaubsgeld in der in Abs. 3 festgelegten Höhe zuzuerkennen, wenn er glaubhaft macht, dass das Einkommen seines Ehegatten bzw. Lebensgefährten geringer ist als die Hälfte des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 8, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungsanpassung oder dass sein Ehegatte bzw. Lebensgefährte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten oder des Lebensgefährten die Hälfte des Gehaltes der Gehaltsklasse 8, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungsanpassung (Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 3 erster Satz gebührenden Karenzurlaubsgeld, so ist dem Landesbeamten das Karenzurlaubsgeld nach Abs. 3 erster Satz, vermindert um die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehegatten bzw. des Lebensgefährten und dem Freibetrag zuzuerkennen.
(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der Landesbeamte
- a) Entgelt aus einem anderen Dienstverhältnis bezieht,
- b) selbstständig erwerbstätig ist oder
- c) ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist, wenn das Entgelt monatlich 60 v.H. des in Abs. 3 erster Satz angeführten Betrages übersteigt.
(6) Besteht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Karenzurlaubsgeldes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Karenzurlaubsgeldes.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 25/1998, 49/2000
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
13.12.2016
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
