§ 72 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976

Beiträge in der Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern

§ 72.

(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden, soweit sie nicht durch gemäß §§ 51 und 74 zu bemessende Beiträge für die im § 28 Z 2 lit. b, c und d genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, aufgebracht durch

  1. a) Betriebsbeiträge nach Abs. 2,
  2. b) einen Zuschlag nach Abs. 4,
  3. c) Beiträge nach Abs. 7,
  4. d) einen Beitrag des Bundes nach Abs. 8.

(2) Die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b teilversicherten Betriebsführer sind für Zwecke der Bemessung des Betriebsbeitrages in die Versicherungsklasse einzureihen, in die sie auf Grund des § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes eingereiht sind, oder einzureihen wären, wenn sie der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes unterlägen; § 12 Abs. 5 lit. b und e zweiter Halbsatz des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sind hiebei jedoch nicht anzuwenden. Die Betriebsführer haben den ihrer Versicherungsklasse entsprechenden Betriebsbeitrag zu leisten. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand. Der Betriebsbeitrag beträgt monatlich in der Versicherungsklasse

  1. I 33,– S
  2. II 37,– S
  3. III 41,– S
  4. IV 46,– S
  5. V 51,– S
  6. VI 56,– S
  7. VII 63,– S
  8. VIII 72,– S
  9. IX 81,– S
  10. X 92,– S
  11. XI 105,– S
  12. XII 124,– S
  13. XIII 144,– S
  14. XIV 164,– S
  15. XV 182,– S
  16. XVI 201,– S
  17. XVII 218,– S
  18. XVIII 233,– S
  19. XIX 247,– S
  20. XX 252,– S

(3) Den nach Abs. 2 ermittelten Betriebsbeitrag schuldet der Betriebsführer. Hiebei ist anzunehmen, daß der Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (der land[forst]wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden). Für die Meldungen und Auskunftspflicht und die Beiträge nach Abs. 2 gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 bis 3, 13 Abs. 1, 14, 19 Abs. 1, 3 und 4, 20 Abs. 1, 2 und 4 und 21 bis 27 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

  1. a) das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge binnen fünf Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlage für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen;
  2. b) durch die Satzung des Versicherungsträgers, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist, auch eine halbjährliche oder jährliche Beitragsvorschreibung vorgesehen werden kann.

(4) Der Zuschlag nach Abs. 1 lit. b ist

  1. 1. für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955,
  2. 2. für alle Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land(forst)wirtschaftlich genutzt werden,
  1. in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich der in Z 2 angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 200 v. H.

(5) Den Zuschlag nach Abs. 1 lit. b hebt das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückeigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.

(6) Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr des Zuschlages nach Abs. 1 lit. b entstehen, eine Vergütung im Ausmaß von 2 v. H. der abgeführten Beiträge.

(7) Für gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b teilversicherte Betriebsführer, für die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung begründenden Tätigkeit weder ein Betriebsbeitrag nach Abs. 1 lit. a noch ein Beitrag nach den §§ 51 oder 74 ermittelt werden kann, und für Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sind Beiträge zu entrichten, die zur Gänze vom Inhaber (von den Inhabern) des Betriebes zu tragen sind. Die Beiträge sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einheitlich für alle in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag im Rahmen des Erforderlichen, mindestens mit 30 S, höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. b), festzusetzen ist. Der Beitragssatz und die Einziehung der Beiträge sind in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.

(8) Der Bund leistet für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr eingezahlten Beiträge nach Abs. 2, 4 und 7.

(9) Der nach Abs. 8 gebührende Beitrag des Bundes ist in den Monaten April und September mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der in den folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden Rentensonderzahlung zu bevorschussen. Der restliche Bundesbeitrag ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel zu bevorschussen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976

Schlagworte

Jagdpachtung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093527

alte Dokumentnummer

N6195545517L