§ 71a VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

§ 71a

(1) Die Anfechtung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, kann nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

(2) In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat auch der Vertretungskörper (die gesetzliche berufliche Vertretung) Parteistellung.

(3) Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit stattgefunden hat.

(5) Auf das Verfahren sind im übrigen die §§ 82 Abs. 2 und 3, 83, 84 Abs. 1, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu laden.