§ 71 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

5. Abschnitt

Rechnungsabschluß

Erstellung des Rechnungsabschlusses

§ 71

(1) Der Rechnungsabschluß der Gemeinde (§ 53 GdO 1994) ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr unter Berücksichtigung des Auslaufmonats (§ 27) zu erstellen. Grundlage dafür bilden die abgeschlossenen Sachbücher des ordentlichen und des außerordentlichen Haushaltes sowie der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung.

(2) Die Erstellung des Rechnungsabschlusses hat unter Beachtung der Bestimmung des § 53 GdO 1994 zu erfolgen.

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