§ 71 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

5. Abschnitt

Rechnungsabschluß

Erstellung des Rechnungsabschlusses

§ 71

Der Rechnungsabschluss der Gemeinde ist im Einklang mit § 53 GdO 1994 für das abgelaufene Kalenderjahr unter allfälliger Berücksichtigung des Auslaufmonats (§ 27) zu erstellen. Die Grundlage dafür bilden die abgeschlossenen Sachbücher des ordentlichen und des außerordentlichen Haushalts sowie der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung.

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