Prüfung des Vorhabens
§ 70.
(1) Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) hat bei einer Errichtung oder Erweiterung eines Zivilflugplatzes nach Einlangen des Antrages gemäß § 69 vorerst zu prüfen, ob die in Aussicht genommene Land- oder Wasserfläche im Hinblick auf ihre Größe und Beschaffenheit sowie auf die Beschaffenheit ihrer Umgebung für den geplanten Zweck geeignet ist und ob die Größe der Fläche den Erfordernissen des geplanten Betriebsumfanges entspricht. Ergibt diese Prüfung, dass dies nicht der Fall ist, so ist der Antrag, sofern keine Verbesserung möglich ist, abzuweisen.
(2) Bei allen Vorhaben ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung herzustellen sowie eine Stellungnahme der Austro Control GmbH und der vom Vorhaben betroffenen Gemeinden einzuholen.
(3) Vor Erlassung des Bescheides über die Zivilflugplatz-Bewilligung ist in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die §§ 40 bis 44g des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sind anzuwenden, wobei die Anberaumung der mündlichen Verhandlung zusätzlich durch Anschlag an der Amtstafel der vom Vorhaben betroffenen Gemeinden kundzumachen ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40280141
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