Abschnitt I.a
Beitragsersätze für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt
§ 6a
Pflichtjahr-Beitragsersatz
(1) Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe auf Antrag für Kinder, die sich im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden und eine dieser Einrichtungen besuchen, zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 1 unter folgenden Voraussetzungen einen Pflichtjahr-Beitragsersatz in der Höhe von € 120,– monatlich pro Kind zu gewähren:
- 1. Die Erhalterin/Der Erhalter hat für die betreffende Gruppe der Einrichtung, in der das jeweilige Kind das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr absolviert, Anspruch auf Förderung nach § 1.
- 2. Für den Besuch von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe durch Kinder, die sich im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden, wird für ein Betreuungsausmaß von mindestens 30 Wochenstunden kein Kostenbeitrag eingehoben. Für die Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, können für jedes Wochenstundenausmaß Beiträge eingehoben werden. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 93/1990 oder dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.
- 3. Das betreffende Kind hat seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark oder der Arbeitsplatz eines Elternteiles (Erziehungsberechtigten), mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich in der Steiermark.
(2) Anträge auf Gewährung des Pflichtjahr-Beitragsersatzes sind nach Maßgabe des von der Landesregierung für diesen Zweck zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationssystems einzubringen. Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid. Der Beitragsersatz gebührt nur für volle Betriebsmonate außerhalb der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, die das betreffende Kind in der Einrichtung eingeschrieben ist, somit höchstens zehnmal jährlich.
(3) Abmeldungen von Kindern im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr sind unverzüglich an das Land zu melden. Die Erhalterinnen/Erhalter sind verpflichtet, alle für den Pflichtjahr-Beitragsersatz maßgeblichen Daten und Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Das Land hat das Recht, diese jederzeit zur Kontrolle anzufordern und Einsicht zu nehmen.
(4) Der im Abs. 1 ausgewiesene monatliche Pflichtjahr-Beitragsersatz ist nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2010 wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.
(5) Die Summe der monatlichen Pflichtjahr-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.
(6) Für Kinder, deren Schuleintritt bereits ein Jahr vor Eintritt der Schulpflicht erfolgt, ist den Eltern (Erziehungsberechtigten) rückwirkend für das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt über Antrag der tatsächlich geleistete Elternbeitrag, maximal jedoch € 120,– pro vollem Betreuungsmonat für höchstens 10 Monate, rückzuerstatten. Abs. 4 ist auch für diesen Betrag anzuwenden. Der Nachweis über die Höhe der geleisteten Elternbeiträge ist dem Antrag beizulegen. Über die Rückerstattung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2008, LGBl. Nr. 60/2011, LGBl. Nr. 91/2014
29.07.2014
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