Voraussetzungen der Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung
§ 6
(1) Der Antrag auf Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung kann gestellt werden:
- a) vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft;
- b) vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft, im Falle zweier Berechtigter von einem der beiden Berechtigten, im Falle von mehr als zwei Berechtigten von der Mehrheit der Berechtigten. Wenn mehrere berechtigte Liegenschaften in einer Hand vereinigt sind, so steht dem Eigentümer für jede dieser Liegenschaften eine Stimme zu.
(2) Eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten (Behandlung einzelner Nutzungsrechte und Verhältnisse) kann nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung kann von Amts wegen nach Anhörung der zuständigen Interessenvertretung stattfinden, wenn dies im Interesse der Landeskultur erforderlich ist.
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